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Zusatzvereinbarung zwischen PHARMATECHNIK GmbH & Co. KG und dem Kunden

für die Freischaltung der Schnittstelle zur Anbindung der Fremd-TI Komponenten an das Warenwirtschaftssystem IXOS an die, nicht bei PHARMATECHNIK bezogenen Komponenten der Telematik-Infrastruktur


  1. Vertragsgegenstand und Leistungen von PHARMATECHNIK

  1. Ergänzend zu miet- oder wartungsvertraglichen Vereinbarungen zwischen PHARMATECHNIK und dem Kunden über die Nutzung des Warenwirtschaftssystems IXOS verpflichtet sich PHARMATECHNIK nach Maßgabe der folgenden Regelungen, durch die Bereitstellung einer IXOS-TI-Schnittstelle (nachfolgend „TI-Schnittstelle“) zu ermöglichen, IXOS an die vom Kunden bereit gestellten und von einem dritten Dienstleister (DVO) betriebenen Telematik-Infrastruktur anzuschließen. Dazu gehören insbesondere TI-Konnektor, VPN-Zugangsdienst sowie Kartenterminals (nachfolgend „Fremd-TI“).
    Bei Anbindung einer Fremd-TI werden in IXOS ausschließlich folgende, von der gematik vorgegebenen, Basisfunktionalitäten zum jeweiligen Stand unterstützt:
    • E-Rezept
      1. E-Rezepte können via TI vom Fachdienst der gematik abgerufen und signiert werden.
      2. E-Rezept | gematik
    • EMP
      1. Zum Anlegen und Abrufen des E-Medikationsplans (der auf der Gesundheitskarte gespeichert ist) werden via TI die Daten des elektronischen Heilberufsausweises abgefragt. (Signatur)
      2. E-Medikationsplan | gematik
    • VSDM
      1. Für das Versichertenstammdatenmanagement kann über die TI der jeweils aktuelle Stand der Versichertendaten bei Bedarf vom Versichertenstammdatendienst abgerufen und – insofern ein Update vorliegt – auf der eGK aktualisiert werden.
      2. gematik Fachportal
  2. Der Kunde erklärt sich mit der ausschließlichen Gültigkeit der nachfolgend geregelten Vertragsbedingungen für die Nutzung der TI-Schnittstelle einverstanden.
  3. Die von PHARMATECHNIK nach dieser Zusatzvereinbarung geschuldete Bereitstellungsleistung beschränkt sich auf die folgenden Tätigkeiten:
    1. Bereitstellung und Freischaltung der TI-Schnittstelle zur Sicherstellung des Anschlusses des IXOS Warenwirtschaftssystems mit der Fremd-TI bei deren erstmaliger Installation oder in Folge eines Wechsels des KundenWarenwirtschaftssystems auf IXOS. Weitere Leistungen schuldet PHARMATECHNIK dabei ausdrücklich nicht.
    2. Soweit erforderlich, Kommunikation mit dem Dienstleister vor Ort (nachfolgend „DVO“) und/oder dem TI-Beauftragten des Kunden. Der hierfür erforderliche Aufwand von PHARMATECHNIK ist auf einen Zeiteinsatz von maximal einer Arbeitsstunde beschränkt. Alle darüber hinaus gehenden Aufwände wird PHARMATECHNIK dem Kunden gemäß der im Zeitpunkt der Unterstützungsleistung gültigen Dienstleistungspreisliste in Rechnung stellen;
    3. Bereitstellung der notwendigen technischen Informationen für die Anbindung der Fremd-TI.
  4. Die Leistungspflicht von PHARMATECHNIK nach Ziff. I.3 besteht ausschließlich für die Kombinationen der folgenden Komponenten als Fremd-TI:
    • PHARMATECHNIK IXOS Modul TI-Management;
    • TI-VPN-Zugangsdienst des Fremd-TI Anbieters (durch die gematik zugelassenen DVO);
    • Kundeneigener, und durch den Kunden, bzw. dessen DVO betriebenen (durch die gematik zugelassenen) Konnektors, sowie Kartenterminals;
  5. Mit Abschluss dieses Vertrags erklärt der Kunde, dass er für seinen Anschluss an die Telematik-Infrastruktur und IXOS ausschließlich die vorgenannte Kombination der Komponenten der Fremd-TI nutzt und er sich vor Abschluss dieser Vereinbarung sowie vor der Leistungserbringung durch PHARMATECHNIK vertraglich nicht gegenüber Dritten verpflichtet hat, seine Fremd-TI in Abweichung der vorgenannten Fremd-TI in ihren Komponenten, Diensten oder Lösungen ganz oder teilweise zu ändern, zu ersetzen, zu ergänzen oder aufzugeben.

  1. Von der Leistungspflicht ausgeschlossene Dienste

  1. Weitergehende als die unter Ziff. I.3 dieser Vereinbarung genannten Pflichten schuldet PHARMATECHNIK nicht.
  2. PHARMATECHNIK schuldet gegenüber dem Kunden bzw. dessen Dienstleister wie DVO oder IT-ITSM-Teilnehmern insbesondere nicht
    • die Herausgabe von Passwörtern zu IXOS;
    • die Gewährung eines Zugangs zu IXOS, IXOS-Modulen oder der IXOS-Software oder Teilen hiervon;
    • die Offenlegung, Bereitstellung oder Schaffung von Schnittstellen zu IXOS;
    • die Installation, die Inbetriebnahme, die Wartung, die Fehlerdiagnose, die Reparatur oder der Austausch der Fremd-TI und deren Einzelkomponenten;
    • die Erbringung sonstiger Service- oder Supportleistungen für die oder im Zusammenhang mit der Fremd-TI und deren Einzelkomponenten; weder passiv noch aktiv; insbesondere keine Hotline-Leistung oder Techniker Einsätze;
    • sonstige Anschlussleistungen;
    • den Verkauf oder die Beschaffung von TI-Komponenten;
    • oder die auftragsgemäße Verarbeitung von personenbezogenen Daten

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

Sowohl der Konnektor als auch IXOS werden ständig weiterentwickelt und erhalten regelmäßig Updates. Einige IXOS-Updates können daher für eine fehlerfreie Zusammenarbeit eine bestimmte Softwareversion des Konnektors voraussetzen. PHARMATECHNIK bestimmt den Zeitpunkt der IXOS-Updates und informiert den Kunden vorab über inkompatible Updates. Im Folgenden werden Regelungen für diese Versionsabhängigkeiten und sonstige Mitwirkungspflichten des Kunden getroffen:

  1. Unbeschadet der sonstigen Pflichten und Mitwirkungspflichten des Kunden aus und im Zusammenhang mit der Nutzung und Wartung von IXOS verpflichtet sich der Kunde gegenüber PHARMATECHNIK, Wartungs- und Supportleistungen an oder im Zusammenhang mit der Fremd-TI, insbesondere Updates und Upgrades der Software des eigenen, in der Apotheke des Kunden betriebenen TI-Konnektors, so durchzuführen bzw. zu veranlassen, dass PHARMATECHNIK zu dem von PHARMATECHNIK jeweils angekündigten Zeitpunkt in die Lage versetzt wird, Wartungs- und Supportleistungen zu IXOS, insbesondere Updates und Upgrades von IXOS, zu erbringen.
  2. PHARMATECHNIK wird dem Kunden zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens fünf Werktagen im Sinne von nachfolgendem Satz 2 dieser Ziff. III.2 die jeweilige IXOSWartungs- und Supportleistung ankündigen, etwa per E-Mail, und über erforderliche Updates und Upgrades der Software des kundeneigenen TI-Konnektors im Rahmen der zugelassenen Fremd-TI informieren. Mit „Werktag“ sind alle Tage von, jeweils einschließlich, Montag bis Freitag mit Ausnahme von regionalen Feiertagen am Standort des Kunden gemeint. Sollte die jeweilige IXOS-Wartungs- oder Supportleistung der PHARMATECHNIK die Einbindung des fremden DVO erforderlich machen, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, den DVO rechtzeitig auf eigene Rechnung zu beauftragen bzw. zu informieren.
  3. Sollte PHARMATECHNIK im Zusammenhang mit dem Rückstand des Kunden mit der Durchführung von Wartungs- und Supportleistungen an oder im Zusammenhang mit der Fremd-TI, insbesondere Updates und Upgrades der Software des eigenen, in der Apotheke des Kunden betriebenen TI-Konnektors, nicht in der Lage sein, eine angekündigte IXOS-Wartungs- und Supportleistung durchzuführen, ist PHARMATECHNIK von der Pflicht zur Erbringung der jeweiligen IXOS-Wartungs- und Supportleistung befreit. Jeglicher Mehraufwand aus oder im Zusammenhang mit der nachträglichen Erbringung der jeweiligen IXOS-Wartungs- und Supportleistung sind vom Kunden zu tragen.
  4. Dem Kunden ist bewusst, dass ein unterbliebenes oder verzögertes Update oder Upgrade der Software des kundeneigenen TI-Konnektors dazu führen kann, dass IXOS nicht oder unzureichend funktioniert und der Kunde insbesondere das E-Rezept und Kartenterminals nicht nutzen kann. Im Falle eines unterbliebenen oder verzögerten Updates oder Upgrades der Software des kundeneigenen TI-Konnektors haftet PHARMATECHNIK daher nicht für Funktionsstörungen von IXOS.
  5. Nach der Bereitstellung und Freischaltung der TI-Schnittstelle durch PHARMATECHNIK hat der Kunde bzw. sein DVO selbst und eigenverantwortlich nach Maßgabe der Vorgaben von PHARMATECHNIK die Fremd-TI-Komponenten zu konfigurieren, anzuschließen und dauerhaft in Betrieb zu nehmen.
  6. Der Kunde ist dafür verantwortlich, einen wirksamen Vertrag über den VPNZugangsdienst aufrechtzuerhalten sowie die Zertifikatslaufzeit des Konnektors zu beachten.

  1. Weitere Pflichten des Kunden und Vertraulichkeit

  1. Der Kunde verpflichtet sich, PHARMATECHNIK bei der Erfüllung der von PHARMATECHNIK nach dieser und sonstigen Vereinbarungen übernommenen Pflichten nach besten Kräften zu unterstützen.
  2. Zur Nutzung der gemäß dieser Vereinbarung freigeschalteten und bereitgestellten Fremd-TI Schnittstelle ist es erforderlich, dass der Kunde das PHARMATECHNIK IXOS TI- und EGK-Softwarepaket sowie je nach künftigem TI-Funktionsumfang weitere neue, eventuell kostenpflichtige, Module oder Pakete zu den jeweils aktuell gültigen Preisen bei PHARMATECHNIK bucht.
  3. Soweit bei der Verbindung von IXOS mit der Fremd-TI die Zusammenarbeit bzw. die Kommunikation von PHARMATECHNIK mit dem DVO oder einem sonstigen IT-ITSMTeilnehmer, den der Kunde jeweils beauftragt hat, erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, diese Zusammenarbeit sowie Kommunikation zu ermöglichen.

  1. Laufzeit, Kündigung und Sonderkündigungsrecht

  1. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt am Tag nach vollständiger Unterzeichnung. Diese Zusatzvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  2. Diese Vereinbarung endet automatisch in dem Zeitpunkt, in dem das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zur Nutzung von IXOS endet. Darüber hinaus endet diese Vereinbarung mit Ablauf des Konnektor-Zertifikats sowie mit der Beendigung des VPNVertrages zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter der zugelassenen Fremd-TI.
  3. PHARMATECHNIK ist berechtigt, diese Zusatzvereinbarung sowie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zur Nutzung von IXOS mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Fremd-TI die Voraussetzungen der zugelassenen Fremd-TI nach Ziff. I.4 nicht mehr erfüllt bzw. nicht mehr zu erfüllen droht. PHARMATECHNIK ist außerdem berechtigt, diese Zusatzvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn PHARMATECHNIK diese Art der Vernetzung aus rechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen nicht mehr unterstützen kann. Schadensersatzansprüche von PHARMATECHNIK, insbesondere wegen entgangenem Gewinn aus und im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien zur Nutzung von IXOS bleiben unberührt.

  1. Haftung

  1. Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet PHARMATECHNIK unbegrenzt. Für Sach- und Vermögensschäden haftet PHARMATECHNIK unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet PHARMATECHNIK nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  2. Für den Verlust von Daten haftet PHARMATECHNIK nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit der PHARMATECHNIK tritt diese Haftung nur ein, wenn PHARMATECHNIK mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.
  3. Dem Kunden ist bewusst, dass durch Installation und Nutzung einer, nicht durch PHARMATECHNIK beschafften und supporteten Telematik Infrastruktur (Fremd-TI), in Kombination mit IXOS, für ihn ein deutlich erhöhtes Betriebsrisiko besteht. Der Kunde bzw. dessen Dienstleister (z.B. DVO oder IT-ITSM-Teilnehmer) kümmert sich eigenständig, insbesondere um die Installation, Deinstallation, Inbetriebnahme und den laufenden Betrieb (Monitoring, Support durch seinen DVO, Wartung, SW/HWUpdates) der Fremd-TI und beachtet die unter Ziff. III. vereinbarten Mitwirkungspflichten.

In diesem Zusammenhang verzichtet der Kunde ausdrücklich auf:

  1. den TI-bezogenen Support durch PHARMATECHNIK. Die Regelungen unter Ziff. I.3. lit. b. und c. bleiben unberührt.
  2. die Konnektorausfall-Lösung IXOS.routing
  3. das in IXOS integrierte IXOS.KIM Modul mit Postfach und reservierter KIM-Adresse das Monitoring und den Schutz der TI durch IXOS Module
  4. automatische Hardware- und Software-Updates für die Komponenten in der TI-Umgebung
  5. das Full-Service-Angebot (Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Monitoring, Fehlerdiagnose, Reparatur, Deinstallation, Erweiterungen)

Dies bedeutet im Fall einer TI-Betriebsstörung insbesondere, dass

  • PHARMATECHNIK sich nicht vollständig um die Behebung der Störung kümmern kann;
  • der Kunde evtl. notwendige Arbeiten zur Behebung der Störung zwischen seinem DVO, der PHARMATECHNIK und evtl. weiteren Parteien selbst organisieren muss;

  1. Sonstige Bestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen dieses Schriftformerfordernisses.
  2. Soweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Soft- und Hardwaremietverträge der PHARMATECHNIK. Im Fall von Widersprüchen gehen hinsichtlich der Leistungen nach dieser Vereinbarung deren Regelungen den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Soft- und Hardwaremietverträge der PHARMATECHNIK vor.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von PHARMATECHNIK 82319 Starnberg.
  5. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen Bestimmung die entsprechende gesetzliche Bestimmung.


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Unterschrift des Kunden