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Hinweis zur Technischen Sicherungseinheit (TSE) in Kassensystemen außerhalb der Offizin


Mit der Kassensicherungsverordnung, gültig seit dem 01.01.2018, ist es für alle Kassensysteme zur Pflicht geworden geldbezogene Vorgänge zusätzlich über die sogenannte Technische Sicherungseinheit (TSE) vom Anfang bis zum Ende aufzuzeichnen.
Die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr, abgekürzt KassenSichV, ist in Deutschland eine Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums zur Präzisierung der steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten bei aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen. Sie erweitert die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Die KassenSichV verpflichtet zum Einbau einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Warenwirtschaftssysteme, die außerhalb der Offizin für Einsatzzwecke, wie eine Großhandelstätigkeit oder Krankenhausversorgung eingesetzt werden und deren Abverkäufe üblicherweise nur über Rechnungslegung abgewickelt werden, sind ebenfalls TSE-pflichtig, sobald Bargeldgeschäfte darüber verbucht werden. Diese Pflicht gilt ab der ersten Bargeldbuchung und auch für Barbuchungen zu Testzwecken oder versehentlich erfolgte und stornierten Buchungen. Der Verantwortlichkeit dieser Dokumentationspflicht nachzukommen, ist Aufgabe des Apothekeninhabers.
Daher empfiehlt PHARMATECHNIK auch diese Kassensysteme außerhalb der Offizin mit einem TSE-Stick auszustatten. 

Zur Kenntnis genommen


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Datum und Ort
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Unterschrift Apothekeninhaber*in