Stand: 17.07.2025

Allgemeine Vertragsbedingungen

Bereiche Apotheke, Zahnmedizin und Humanmedizin

PHARMATECHNIK GmbH & Co. KG, Münchner Str. 15, 82319 Starnberg


  1. ALLGEMEINER TEIL

  1. Geltungsbereich

  1. Für Verträge zwischen dem Kunden, der Kaufmann oder Unternehmer ist, und der PHARMATECHNIK GmbH & Co. KG (,,PHARMATECHNIK") über die im Auftragsformular/Angebot ange­ gebenen Produkte und Leistungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen von PHARMATECHNIK mit ihrem Allgemeinen Teil sowie die Vertragsbedingungen für die jeweilige Vertragsart im Besonderen Teil.
  2. Soweit für bestimmte Produkte und Leistungen besondere Vereinbarungen gelten, werden diese ebenfalls Vertragsbestandteil. Diese gehen diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen im Fall von Widersprüchen vor.

  1. Angebot, Vertragsschluss

  1. Angebote der PHARMATECHNIK sind stets freibleibend und unverbindlich.
  2. Die Auftragserteilung des Kunden gilt als verbindliches Vertrags­ angebot. Der Kunde gibt seine Auftragserteilung schriftlich mittels Unterschrift auf einer Auftragserteilung, mittels bestätigender E-Mail oder mittels digitaler Signatur (etwa unter Nutzung externer Dienst­ leister wie DocuSign) oder auf einem Touchpad ab.
  3. PHARMATECHNIK ist berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von sechs Wochen ab Zugang anzunehmen. Bei einer Auftragserteilung in Textform erfolgt der Vertragsschluss durch eine Auftragsbestätigung in Textform, etwa eine Bestätigungsmail von PHARMATECHNIK an den Kunden. Bei einer schriftlichen Auftragserteilung erfolgt der Vertragsschluss durch die schriftliche Gegenzeichnung durch PHARMATECHNIK oder eine Auftragsbestätigung in Textform, die dem Kunden per Post oder per E-Mail übersandt wird.

  1. Leistungsumfang, Hardware-Änderungsrecht

  1. Sämtliche Leistungen von PHARMATECHNIK, welche nicht im Leis­ tungsumfang eines Miet- oder Wartungsvertrags enthalten oder von der jeweils anwendbaren gesetzlichen Mängelhaftung erfasst sind, erfolgen nur nach vorheriger schriftlicher Beauftragung oder werden gemäß der aktuellen PHARMATECHNIK Dienstleistungspreisliste ab­ gerechnet.
  2. PHARMATECHNIK ist nur verpflichtet, technische Unterstützung zu leisten und Leistungen zu erbringen, wenn PHARMATECHNIK ausdrücklich eine konkrete Pflicht hierzu übernommen hat.
  3. Sollten Änderungen an vertraglich vereinbarten Produkten, z. B. Ersatz durch ein Nachfolgegerät eintreten, so ist PHARMATECHNIK dazu be­ rechtigt, ein mindestens gleichwertiges oder höherwertiges Produkt preisneutral zu installieren, ohne dass dies einer weiteren Zustimmung des Kunden bedarf.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Preisanpassungsrecht

  1. Es gelten die in den Vertragsdokumenten vereinbarten Preise. Soweit in den Vertragsdokumenten kein Preis vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Preise der PHARMATECHNIK. Sämtliche Preise verstehen sich in EUR netto zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung.
  2. Soweit nicht anders vereinbart sind Einmaizahlungen (z. B. Kaufpreis) sofort nach erbrachter Lieferung/Leistung und wiederkehrende Zahlungen (z. B. Miete, Wartungsgebühren) monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen werden - soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart - per  Lastschrift von dem vom Kunden in den Vertragsdokumenten angegebenen Konto eingezogen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang auf dem Empfängerkonto an.
  3. PHARMATECHNIK kann die Preise regelmäßig im angemessenen Umfang anpassen, soweit diese Anpassung der Entwicklung am ein­ schlägigen Markt entspricht oder sich die für die Preisbildung maßgeb­ lichen Kostenfaktoren (z. B. Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, die den Anwender betreffen, Erhöhung bei Personal-, Material- und Arbeitsmittelkosten oder Preiserhöhung durch Lieferanten/Zulieferer) geändert haben und diese Kostenerhöhungen nicht von PHARMATECHNIK zu vertreten sind. Die Anpassung wird dem Kunden mit einer Frist von 2 Monaten vorher in Schriftform oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax, Info-Mail, IXOS-Notes Mitteilung etc.) angezeigt.

  1. Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug

Bei Dauerschuldverhältnissen kann PHARMATECHNIK ab einem Zahlungsverzug von zwei Monatsvergütungen das gesamte Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden, Systemvoraussetzungen, Reinigungsobliegenheiten

  1. Der Kunde verpflichtet sich, im zumutbaren Umfang daran mitzuwirken, dass PHARMATECHNIK seinen Leistungsverpflichtun­ gen (z. B. Pflegeleistung, Beseitigung von Störungen, Instandhaltung, Wartung etc.) aus den geschlossenen Verträgen nachkommen kann.
  2. Der Kunde wird ab dem Zeitpunkt des ersten Vertragsschlusses und während der Dauer der Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und PHARMATECHNIK folgende Vorgaben im Sinne von verbindlichen Mitwirkungspflichten des Kunden einhalten:
    1. Die Mindestanforderungen an den Breitband Internetanschluss sind 6.000 Kbit/s (Download) und 512 Kbit/s (Upload) oder je­ weils höher. Darüber hinaus sind die jeweils gültigen Mindest­ anforderungen der gernatik GmbH hinsichtlich der Telematik­ infrastruktur zwingend einzuhalten;
    2. Gewährleistung eines separaten Internetanschlusses, über welchen keine anderen Dienste laufen und auf welchen auch keine dritten Nutzer Zugriff haben dürfen;
    3. Eigenverantwortliche Absicherung des Internetanschlusses durch eine marktübliche Firewall;
    4. PHARMATECHNIK-Systeme, welche der Kunde an ver­ schiedenen Standorten nutzen möchte, dürfen ausschließlich über die von PHARMATECHNIK angebotenen VPN-Produkte vernetzt werden;
    5. Aus Gründen der Betriebssicherheit dürfen an den EDV-Strom­ kreisen keine weiteren Geräte, insbesondere keine Leuchtstoff­ röhren, Heizgeräte oder Motoren (hierzu zählt auch der Staubsauger) betrieben werden. Bei allen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stromversorgung und USV-Anlagen hat die Einhaltung der gesetzlichen vorgeschriebenen sicherheits­ technischen Vorschriften absolute Priorität;
    6. Der Kunde muss eine strukturierte Netzwerkverkabelung der Klasse E nach DIN EN 50173-1:2011 mit Leitungen der Verkabe­ lungsklasse FA bis 1000 MHz und einer Bandbreite bis 2000 MHz gewährleisten. Die Qualität des verlegten Netzwerks muss durch die professionelle Einmessung eines Fachbetriebs nachgewiesen werden;
    7. Voraussetzung für den Betrieb einer Kommunikationsanlage ist gemäß EN 50130, DIN VDE 0100-540 und DIN VDE 0100-410 das TN-S-System bzw. das TN-C-S-System, wenn bei diesem System die Aufteilung des PEN-Leiters in N-Leiter und PE-Leiter bereits im Hausanschlusskasten (HAK) erfolgt. Ist eine derartige Installation nicht vorhanden, so ist gemäß EN 50130 eine An­ passung an die oben beschriebenen Netzformen zwingend erfor­ derlich;
    8. In jedem Gebäude, in dem eine Kommunikationsverkabelung ein­ gebracht ist oder wird, muss eine Haupterdungsschiene installiert sein, von der alle elektrisch leitfähigen Teile geerdet werden. Die allgemeinen Anforderungen werden in der EN 50130 und der DIN VDE 0100-540 beschrieben und sind vorn Kunden einzuhalten;
    9. Der Kunde hat für die Positionierung der jeweiligen Hardware stets geeignete Standorte auszuwählen, bei denen insbesondere eine ausreichende Belüftung stets sichergestellt ist;
    10. Der Server muss vor Staub geschützt sein und darf nicht direkt auf dem Boden stehen. Er muss gegen Feuchtigkeit und Erschütterungen geschützt werden;
    11. Es muss jederzeit eine konstante Raumtemperatur zwischen 17-26 Grad Celsius herrschen. Die relative Luftfeuchtigkeit darf 60 % nicht überschreiten und sollte konstant zwischen 40-60 % liegen;
    12. Direkte Sonneneinstrahlung auf die Vertragsgegenstände ist un­ bedingt zu vermeiden;
    13. Der Kunde verlegt geeignete, insbesondere elektrisch leitfähige Bodenbeläge.
  3. Der Kunde wird die Software stets aktuell halten und alle Updates, Änderungen an den Datenbanken (z. B. Preisänderungsdienst) und (ggfs. gesondert kostenpflichtig vereinbarter) Upgrades nach Zurver­ fügungstellung durch PHARMATECHNIK unverzüglich einspielen bzw. deren automatische Einspielung zulassen. Geschieht dies nicht, gehen alle daraus entstehenden Nachteile und Schäden zulasten des Kun­ den. Die Lieferung der Updates, Änderungen an den Datenbanken (z. B. Preisänderungsdienst) und Upgrades erfolgt stets in digitaler Form nach Wahl von PHARMATECHNIK.
  4. Der Kunde wird alle Reinigungsarbeiten an der gemieteten Hardware (z. B. Drucker, Scanner, Bildschirm etc.) oder an Hardware, über welche der Kunde mit PHARMATECHNIK einen Wartungsvertrag abgeschlossen hat, welche ohne Demontagetätigkeiten möglich sind, durchführen, z. B. regelmäßige Reinigung der Lichtleisten an Scannern, Reinigung von Tastatur, Bildschirm und Maus, Reinigung von zugänglichen Druckerwalzen und Andrückrollen an Druckern, Reinigung der Oberflächen und Lüftungsgittern der Hardware.
  5. Der Kunde wird die gemietete Hardware zu jeder Zeit pfleglich behan­ deln und ist verpflichtet, PHARMATECHNIK jegliche Schäden an der Hardware unverzüglich mindestens in Textform anzuzeigen.
  6. Empfehlungen und Hinweise von PHARMATECHNIK entbinden den Kunden nicht von der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, von der Er­ füllung von pharmazeutischen bzw. (zahn)medizinischen Prüfpflichten, und Obliegenheiten gegen sich selbst. Für Empfehlungen und Hinweise von PHARMATECHNIK und deren Erfüllungsgehilfen wird keine Haftung übernommen.
  7. PHARMATECHNIK ist nicht verpflichtet, kundeneigene Hard- oder Software zur Nutzung an PHARMATECHNIK-Systemen zu unter­ stützen. PHARMATECHNIK kann im Einzelfall eine solche Nutzung nach eigenem Ermessen ermöglichen. PHARMATECHNIK ist im Rahmen der Miet- bzw. Wartungsleistungen nicht verpflichtet, die dauernde Funktionsfähigkeit und Kompatibilität der kundeneigenen Hard- oder Software zu gewährleisten, aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen, insbesondere nicht nach Updates, Upgrades, dem Austausch von Mietgeräten oder nach vom Kunden vorgenommenen Veränderungen.
  8. Etwaige nicht oder nicht mehr mit den Systemvoraussetzungen von PHARMATECHNIK (www.pharmatechnik.de/systemvoraussetzungen) kompatible kundeneigene Hardware wird der Kunde zeitnah auf eigene Kosten durch aktuelle, d. h. den Systemvoraussetzungen entsprechende Hardware ersetzen, wobei deren Anschluss an die von PHARMATECHNIK gelieferten bzw. überlassenen Hard- und Software stets die Freigabe von PHARMATECHNIK erfordert.

  1. Schulungen

Der Kunde wird regelmäßig an Schulungsmaßnahmen von PHARMATECHNIK teilnehmen sowie für eine Teilnahme seines Personals an Schulungsmaßnahmen sorgen. Der Kunde wird sich dazu regelmäßig aus den von PHARMATECHNIK zur Verfügung gestellten Schulungsangeboten und Wissensquellen (z. B. Update­ beschreibung, Onlinehilfen, FAQ, Videos, Online-Lernsysteme, Certified Partner etc.) über den aktuellen Versionsstand sowie fortlaufende Veränderungen selbstständig informieren und auf den aktuellsten Wissenstand bringen.

  1. Haftung von PHARMATECHNIK

  1. PHARMATECHNIK haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Be­ stimmungen für Schäden des Kunden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von PHARMATECHNIK oder ihrer Er­ füllungsgehilfen verursacht worden sind. Das Gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Im Übrigen ist die Haftung von PHARMATECHIK für Schadensersatz­ ansprüche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt, soweit sich nicht aus einer von PHARMATECHNIK übernommenen Garantie etwas anderes ergibt:
    1. Für einfach fahrlässig verursachte Schäden haftet PHARMATECHNIK nur, soweit sie auf der Verletzung vertrags­ wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinal­ pflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. Soweit PHARMATECHNIK hiernach für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung von PHARMATECHNIK auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    2. Die Haftung von PHARMATECHNIK für den leicht fahrlässig ver­ ursachten Verlust von Daten und/oder Programmen ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regel­ mäßiger und den Umständen nach angemessener Datensiche­ rung durch den Kunden angefallen wäre. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet PHARMATECHNIK jedoch insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von PHARMATECHNIK verschuldeten Datenverlustes und damit verbundener Folgeschäden haftet PHARMATECHNIK dem Umfang nach nur in Höhe derjenigen Kosten, die bei einer üblichen, mindestens täglichen Datensicherung zur Wieder­ herstellung der Daten notwendig sind; die vorstehenden Regelungen zur Haftung bleiben durch diese Regelung un­ berührt.
  3. PHARMATECHNIK bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. PHARMATECHNIK schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob PHARMATECHNIK ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass nach dem Stand der Technik Fehler der Software nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
  4. Unabhängig vom Anspruchsgrund übernimmt PHARMATECHNIK keine darüber hinausgehende Haftung.
  5. Soweit die Haftung von PHARMATECHNIK begrenzt oder aus­ geschlossen ist, ist die Haftung von PHARMATECHNIK für Pflichtver­ verletzungen ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ebenso begrenzt bzw. ausgeschlossen.
  6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von PHARMATECHNIK.

  1. Helpdesk, Supporthotline

  1. PHARMATECHNIK bietet seinen Kunden eine Supporthotline für die Beantwortung von Standard-Anwenderfragen in Form eines User­ Help-Desks an. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Support­ Hotline (z. B. zur Prozessberatung, Datenanalyse, Einweisung neuer Mitarbeiter, Supportunterstützung für Fremdhardware und Fremdsoft­ ware etc.) erfolgt nur gegen gesonderte Beratung zu den geltenden Vergütungssätzen gemäß gesondertem Angebot. Die allgemeinen Servicezeiten des Help-Desks sind auf der Website von PHARMATECHNIK für die unterschiedlichen Geschäftsbereiche ge­ nannt.
  2. Servicetermine vor Ort erfolgen stets innerhalb der auf der Website von PHARMATECHNIK veröffentlichten Kernzeiten.
  3. Zusätzliche Servicezeiten bedürfen einer gesonderten kostenpflichti­ gen Vereinbarung.

  1. Datensicherung, Daten des Kunden, Datenübernahme

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Sicherungskopien von seinen Daten in dem erforderlichen Umfang herzustellen, die Datensicherung mindestens einmal täglich vollständig durchzuführen, zu überprüfen und mindes­ tens eine weitere Ausfertigung der Sicherungskopien zu jeder Zeit zu­ sätzlich sicher außerhalb der Geschäftsräume aufzubewahren.
  2. Soweit mit dem Kunden eine Datenübernahme vereinbart ist, wird der Kunde die zu übernehmenden Daten entsprechend den Anweisungen von PHARMATECHNIK vorbereiten und zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde nach Durchführung der Datenüber­ nahme die Daten prüfen und etwaige Beanstandungen, welche in der Verantwortlichkeit von PHARMATECHNIK liegen, unverzüglich mit­ teilen. Altdaten, die im Zeitpunkt der Installation älter als 24 Monate sind, können nicht übernommen werden.
  3. Für die Datenübernahme schuldet PHARMATECHNIK nur die hierzu erforderliche Dienstleistung des Datentransfers, jedoch keinen Erfolg. Mithin haftet PHARMATECHNIK nicht für die nach Datenübernahme vorhandene Datenqualität und ist insbesondere nicht verpflichtet, Daten zu ergänzen oder zu korrigieren, die im Rahmen der Datenübernahme nicht automatisch transferiert werden konnten. Falls insoweit die Unterstützung durch den Fremdanbieter oder sonstige Dritte erforderlich werden sollte, muss der Kunde eine entsprechende Beauftragung eigenverantwortlich sowie auf eigene Kosten erteilen.

  1. Fremddaten

  1. Dem Kunden ist bekannt, dass insbesondere in Softwareprodukten für Apotheken eingesetzte Daten (z. B. pharmazeutische Daten, Daten der Arzneimittelliefer- und Rabattverträge) nicht von PHARMATECHNIK stammen oder gepflegt werden, sondern von Dritten bezogen werden. Die Leistung von PHARMATECHNIK besteht lediglich in dem Zugänglichmachen der Inhalte dieser Fremd­ datenbanken (Dienstleistung). PHARMATECHNIK übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte der Fremddatenbanken und haftet folglich auch nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Korrektheit, Aktualität, Qualität oder Fehlerfreiheit dieser Fremddaten oder ihrer Eignung für bestimmte Zwecke.
  2. Die überlassenen Fremddaten sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde darf die Fremddaten ausschließlich zu seinen jeweiligen berufs­ spezifischen Zwecken auf seinem dezentralen autonomen EDV­ System nutzen. Der Kunde darf die Fremddaten, insbesondere die ABDATA-Daten, nicht online verfügbar machen. Der Kunde darf die Fremddaten nur für eigene Zwecke nutzen und nicht an Dritte weiter­ geben, auch nicht in Form von Ausdrucken aus dem Datenmaterial. Der Kunde ist verpflichtet, einen unbefugten Zugriff auf die Fremddaten sowie die unbefugte Nutzung oder Kenntnisnahme des Fremddatenmaterials durch Dritte auszuschließen.
  3. Der Kunde darf die Fremddaten nicht verändern oder verändertes Fremddatenmaterial verwenden. Der Kunde wird Fehler oder sinnent­ leerte, missverständliche oder unvollständige Inhalte an dem Fremd­ datenmaterial unverzüglich an PHARMATECHNIK melden. Im Miss­ brauchsfall ist PHARMATECHNIK berechtigt, den Zugang zu den Fremddaten vorübergehend oder dauerhaft Ue nach Schwere des Ver­ stoßes) zu sperren und den entsprechenden Leistungsbestandteil außerordentlich zu kündigen.

  1. Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen

PHARMATECHNIK kann diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (Abschnitt A. - Allgemeiner Teil und Abschnitt B. - Besonderer Teil) jederzeit, z. B. bei Veränderung der Marktverhältnisse, Änderung von Rechtsprechung und Gesetz etc., ändern. Etwaige Änderungen wer­ den dem Kunden unter Wahrung einer angemessenen Frist von min­ destens 2 Monaten vorab in Textform angekündigt (z. B. per E-Mail, Fax, Brief, Info-Mail, IXOS-Notes Mitteilung oder einem alternativen Modul, Hinweis auf Rechnung etc.). Widerspricht der Kunde den Änderungen innerhalb von 6 Wochen nach der Mitteilung nicht, werden die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertrags­ bestandteil. Der Kunde wird auf diese Rechtsfolge in der Mitteilung nochmals gesondert hingewiesen.

  1. Vertraulichkeit und Datenschutz, Passwörter

  1. PHARMATECHNIK und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehende oder bekannt werdende Informationen (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich erkennbar sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zu offen-baren, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt geworden.
  2. PHARMATECHNIK und der Kunde verpflichten sich, bei ihrer Tätigkeit geltendes Datenschutzrecht einzuhalten.
  3. PHARMATECHNIK ist nicht verpflichtet, Adrninistrations- oder sonstige Passwörter herauszugeben, offenzulegen, mitzuteilen oder sonst zugänglich zu machen. Zugriffsrechte auf Betriebssysteme, auf Subsysteme und auf für deren Nutzung erforderliche Dateien werden nicht gewährt. Adrninistratorenrechte stehen während der gesamten Vertragslaufzeit ausschließlich PHARMATECHNIK zu.

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand, Form, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen etwas anderes geregelt ist, sind rechtserhebliche Erklärungen des Kunden, z. B. Kündigung, Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung in Schriftform abzugeben.
  3. Mündliche Abreden sind nicht geschlossen.
  4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den mit PHARMATECHNIK geschlossenen Verträgen unterliegen zu ihrer Wirksamkeit dem Erfordernis der Einwilligung durch PHARMATECHIK.
  5. Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der PHARMATECHNIK in Starnberg. PHARMATECHNIK ist jedoch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der entsprechenden Leistung bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichts­ stand des Kunden zu erheben.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbe­ dingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

  1. BESONDERER TEIL

  1. Mietverträge über Hardware und Software

  1. Vertragslaufzeit

    Die Laufzeit des Vertrags beginnt mit dem Monatsersten des Kalendermonats, der der betriebsbereiten Überlassung der Vertragsgegenstände beim Kunden folgt (,,Mietbeginn"). Die Laufzeit erstreckt sich auf das bei Mietbeginn noch laufende restliche Kalenderjahr und die daran anschließenden fünf Kalenderjahre. Danach verlängert sich die Laufzeit jeweils automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn der Vertrag nicht spätestens mit einer Frist von sechs (6) Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit in Schriftform gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang des Kündigungsschreibens maßgeblich. Soweit der Kunde nach Abschluss des Mietvertrags über das Hauptsystem nachträglich noch zusätzliche bzw. ergänzende Softwareprogramme und/oder Zubehörgeräte (,,Zusatzprodukte") zu seinem Hauptsystem hinzurnietet, entspricht die jeweilige Laufzeit für die Miete dieser Zusatzprodukte der Laufzeit des Hauptvertrages. Dies gilt nur, soweit sonst zwischen den Parteien nichts Anderes geregelt ist.

  2. Kündigung
    1. Eine ordentliche Kündigung vor Mietbeginn und während der ver­ einbarten Vertragslaufzeit ist für beide Parteien ausgeschlossen.
    2. PHARMATECHNIK ist jedoch berechtigt, an den Kunden ver­ mietete Software, dessen Hersteller nicht PHARMATECHNIK ist, oder an den Kunden vermietete Hardware, welche Software eines Dritten enthält außerordentlich mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Monatsende zu kündigen, soweit (i) dieser andere Hersteller für die betroffene Software und/oder Hardware keinen Support, d. h. insbesondere keine Pflegeleistungen oder (Sicherheits-) Updates, mehr zur Verfügung stellt und (ii) dem Kunden die Kündigung dieser Software oder Hardware zuzu­ muten ist. Die Beweislast für die Unzurnutbarkeit einer Kün­ digung trägt der Kunde. PHARMATECHNIK ist jederzeit be­ rechtigt, einzelne eigene Softwaremodule oder Dienste einzu­ stellen. Die Einstellung von Softwaremodulen oder Diensten wird PHARMATECHNIK dem Kunden mit angemessener Frist von mindestens sechs (6) Monaten zum Monatsende ankündigen.
    3. Ebenso steht PHARMATECHNIK für den Fall, dass ein Daten­ lieferant von PHARMATECHNIK (z. B. Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH) den mit PHARMATECHNIK ge­ schlossenen Lizenzvertrag kündigt und PHARMATECHNIK dem Kunden eine Unterlizenz gewährt hat, ein Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Monatsende für die be­ troffenen Leistungsbestandteile zu.
    4. Das beiderseits bestehende Recht zur außerordentlichen Kündi­ gung bleibt unberührt.
  3. Mietgegenstand, Installation, Diagnosedaten
    1. Es gelten ausschließlich die Produktspezifikationen der vermiete­ ten Produkte und Software, wobei „Software" jegliche Pro­ gramme und das Betriebssystem meint, im Zeitpunkt des Ver­ tragsschlusses. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen oder Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die in Katalogen, Preislisten so wie Werbeunterlagen enthaltenen Beschaffenheitsangaben und sonstigen Informationen sind vorläufig und unverbindlich und können von PHARMATECHNIK vor Abschluss eines Vertrags ge­ ändert werden.
    2. Alle Produkte werden stets ausschließlich von PHARMATECHNIK kostenpflichtig installiert, wenn der Kunde nicht zum Download verpflichtet ist.
    3. Systernseitig technische Diagnosedaten der Hardware sowie der Software werden automatisiert an das zentrale PHARMATECHNIK System-Management zum Zweck der Erfüllung der rnietvertraglichen Verpflichtungen übermittelt.
  4. Software Lizenzbedingungen
    1. PHARMATECHNIK räumt dem Kunden an der vertraglich spezi­ fizierten eigenen Software ein nicht-ausschließliches, einfaches, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland be­ schränktes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf den vertraglich vorgesehenen Zweck und auf die Dauer des Vertrags beschränktes Nutzungsrecht ein. Darüber hinaus werden keine Urheber- oder Verwaltungsrechte an der gelieferten Software oder dem zugehörigen Handbuch/Benutzerdoku­ mentation eingeräumt bzw. übertragen.
    2. Soweit PHARMATECHNIK Fremdsoftware an den Kunden unter­ lizenziert, ergibt sich der Umfang dieser Unterlizenz aus dem Um­ fang der PHARMATECHNIK eingeräumten Lizenzrechte. Für Pro­ dukte, die Software des Konzerns Microsoft enthalten, gelten die Endbenutzer-Lizenzbedingungen der Fa. Microsoft (Microsoft License Terrns/MSTL) als vereinbart. Diese sind abrufbar unter https://www.rnicrosoft.com/de-DE. Der Kunde erwirbt etwaige Lizenzen der Fa. Microsoft (z.B. Windows­ und SQL-Lizenzen) käuflich bei PHARMATECHNIK. Eine Nutzung der Lizenzen außerhalb der Softwareprodukte von PHARMATECHNIK ist nicht möglich.
    3. Die Produkte von PHARMATECHNIK enthalten auch teilweise Open-Source-Software (OSS), Freeware-Module oder sonstige Fremdsoftware. Soweit erforderlich stimmt der Kunde etwaigen lizenzrechtlichen Bestimmungen der verwendeten OSS, Free­ ware-Modulen oder sonstiger Fremdsoftware, etwa der General Public License (GPL), hiermit zu.
  5. Weiterentwicklung der Software

    PHARMATECHNIK wird die Software im Rahmen des Produktfortschrittes nach eigenem Er-messen weiterentwickeln. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass die Software im Rahmen der Produktweiterentwicklung bestimmte Funktionalitäten/Abläufe/Pro­ zesse beibehält, die es dem Kunden ermöglichen, etwaige bei ihm etablierte Arbeitsweisen und Prozesse aufrechtzuerhalten. Der Kunde erklärt sich daher bereits jetzt mit dem jeweiligen von PHARMATECHNIK herausgebrachten Produktfortschritt einver­ standen.

  6. Mängel, Haftung von PHARMATECHNIK
    1. PHARMATECHNIK übernimmt als Vermieterin die Beseitigung von Störungen und Schäden, die bei vertragsgemäßem Gebrauch an den Mietgegenständen aufgetreten sind. Mängel, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen, wird PHARMATECHNIK nach eigener Wahl beseitigen oder eine Ersatzhardware zur Verfügung stellen, es sei denn der Kunde hat den Mangel zu vertreten. Stellt sich nach der Ersatzlieferung und/oder der Mängelbeseitigung heraus, dass nicht PHARMATECHNIK, sondern der Kunde den Mangel zu vertreten hat, ist PHARMATECHNIK berechtigt, dem Kunden die ent­ sprechend erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen in Rechnung zu stellen.
    2. Die vermietete Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit. Unwesentliche und gering­ fügige Nutzungsbeeinträchtigungen stellen keine Mängel dar und berechtigen nicht zu einer Mietminderung. Eine Funktions­ beeinträchtigung der gemieteten Software, die aus der Nichtein­ haltung der Systemvoraussetzungen durch den Kunden, aus Mängel an Fremdhardware oder -software, Fehlbedienung oder Ähnlichem resultiert, ist kein Mangel, den PHARMATECHNIK zu vertreten hat.
    3. PHARMATECHNIK genügt der Pflicht zur Mängelbeseitigung bei Software auch, indem PHARMATECHNIK mit einer automa­ tischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt.
    4. Mängelrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde (i) den jeweiligen Mangel nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung angezeigt hat, (ii) von PHARMATECHNIK nicht autorisierte Eingriffe am Mietgegenstand vorgenommen hat, (iii) unberechtigt die Reparatur selbst vorgenommen hat, (iv) den Mietgegenstand ohne Befugnis untervermietet oder sonst Dritten zur Verfügung gestellt hat oder (v) den Mietgegenstand entgegen den Gebrauchsbestimmungen oder sonst unsachgemäß ver­ wendet hat.
    5. PHARMATECHNIK haftet nicht für Schäden des Kunden, soweit der Kunde einen der in Ziff. 4 genannten Ausschlussgründe oder den Schaden sonst dem Grund sowie der Höhe nach zu vertreten hat.
  7. Versicherungspflicht

    Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware ab Erhalt ausreichend zum Neuwert, insbesondere für den Fall von Schäden aus Be­ dienungsfehlern, Feuchtigkeit, Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Brand, Explosion, Blitzeinschlag und sonstige höhere Gewalt unabhängig von der Schadensursache und einschließlich aller Folgeschäden zu versichern. Soweit dem Kunden Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer zustehen, tritt dieser diese Ansprüche für jeden einzelnen Schadensfall zur Sicherheit bereits jetzt an PHARMATECHNIK ab und PHARMATECHNIK nimmt diese Abtretung an.

  8. Umfang der Gebrauchsüberlassung von Hardware

    Der Kunde darf die gemietete Hardware ohne schriftliche Einwilligung und ohne Mitwirkung von PHARMATECHNIK nicht an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Ort (Apotheke oder Praxis) verbringen, verändern, umbauen, technisch in ihrer Funktionsweise verändern, Hardware-Teile oder Software von ihr entfernen oder solche hinzufügen oder auf ihr angebrachte Kennzeichen, Warn­ hinweise oder Seriennummern entfernen. Selbständige Eingriffe des Kunden in die Hardware, auch durch Dritte, sind untersagt.

  9. Nutzungsbeschränkung eigener Hardware

    Hat der Kunde zum Betrieb der Software Hardware bei PHARMATECHNIK gekauft oder erklärt sich PHARMATECHNIK bereit, die gemietete Software auf sonstiger kundeneigener Hardware zu installieren, verpflichtet sich der Kunde für die Vertragslaufzeit, die Installation sonstiger Dritt-Software sowie Dritt-Betriebssysteme zu unterlassen bzw. eine solche Installation rück-gängig zu machen, soweit hierdurch die Installation, der Betrieb, die Funktionsweise oder Updates oder Upgrades der Software beeinträchtigt werden könnte. Die Entscheidung hierüber steht PHARMATECHNIK zu.

  1. Kaufverträge über Hardware

  1. Geltungsbereich

    Vereinbaren die Parteien den Verkauf von Hardware, insbesondere EDV-Geräte, an den Kunden, gelten die Bestimmungen über den Kaufvertrag über Hardware.

  2. Lieferfrist

    Die Lieferfrist wird individuell vereinbart.

  3. Nicht autorisierte Dritt-Software
    1. Während der Installation von Software-Produkten von PHARMATECHNIK auf der kundeneigenen Hardware ist die Installation und der Betrieb von Dritt-Software, die PHARMATECHNIK nicht zur Installation bzw. zum Betrieb auf der Hardware autorisiert hat, ausgeschlossen.
    2. PHARMATECHNIK ist daher nicht verpflichtet, die Installation und den Betrieb solcher Drittsoftware zu dulden oder zu ermög­ lichen, etwa durch die Herausgabe von Zugangs-Passwörtern.
  4. Einfacher Eigentumsvorbehalt
    1. is zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag behält sich PHARMATECHNIK das Eigen­ tum an der verkauften Hardware vor.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Hardware darf vor voll­ ständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, zur Sicherheit übereignet noch sonst zum Gegenstand von Sicherungsabreden des Kunden mit Dritten, gemacht werden. Der Kunde hat PHARMATECHNIK unverzüg­ lich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die PHARMATECHNIK gehörender Hard­ ware erfolgen.
  5. Mängelansprüche des Kunden
    1. Ist der Kunde Kaufmann, gelten für Mängel uneingeschränkt die gesetzlichen Untersuchungs- und Flügeobliegenheiten.
    2. Die Mängelhaftung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Hardware in einer Hardware- und Softwareumgebung einge­ setzt wird, die den Betriebsanforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Hardware vorgenommen hat.
    3. Ist die gelieferte Hardware mangelhaft, kann PHARMATECHNIK wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer rnangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht von PHARMATECHNIK, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu ver­ weigern, bleibt unberührt.
    4. Der Kunde wird die beanstandete Hardware zu Prüfungszwecken auf eigene Gefahr an PHARMATECHNIK übersenden. Die Nach­ erfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn PHARMATECHNIK ursprüng­ lich nicht zum Einbau verpflichtet war.
    5. Ist die Nacherfüllung gescheitert, wobei ein Scheitern erst nach dem zweiten Versuch vorliegt, ist der Kunde zum Schadensersatz und Rücktritt berechtigt. Ansprüche des Kunden auf Schadens­ ersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbe­ dingungen dort Abschnitt A. Ziffer V
  6. Verjährung
    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
    2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Hardware beruhen. An­ sprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch aus­ schließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Wartungsverträge für Hardware

  1. Laufzeit, Kündigung
    1. Die Mindestlaufzeit des Wartungsvertrags beträgt zwei Jahre und beginnt mit Auslieferung des Vertragsgenstandes. Wird der Ver­ trag nicht mit einer Frist von drei Monaten vor dem Ende der Lauf­ zeit gekündigt, verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr. Die Laufzeit von Wartungsverträgen über ergänzende Soft­ wareprogramme und Zubehörgeräte zu einem Hauptsystem ordnet sich der Laufzeit des Wartungsvertrags über das Haupt­ system unter. Alle Ergänzungen gelten als Nachträge zum Haupt­ vertrag.
    2. Der Wartungsvertrag für Hardware-Komponenten, die zu­ sammen mit einer PHARMATECHNIK-Software genutzt werden, die nicht mehr mit den Systemvoraussetzungen von PHARMATECHNIK (http://www.pharrnatechnik.de/systernvor­ aussetzungen) kompatibel sind, endet automatisch und ohne, dass es dafür einer separaten Kündigung bedarf. Der Kunde erhält dazu im Vorfeld eine Information.
  2. Leistungsumfang
    1. Die vereinbarte Wartungsleistung umfasst die Beseitigung von Störungen und Schäden, die trotz vertragsgemäßem Gebrauch des Kaufgegenstands aufgetreten sind. Die Wartung kann dabei nach Wahl von PHARMATECHNIK vor Ort, telefonisch oder online (auch via Fernwartung) erfolgen.
    2. Nachfolgend genannte Leistungen sind im Leistungsumfang eines Wartungsvertrages nicht enthalten und erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Entgelt:
      • Die Beseitigung von Störungen oder Schäden, die auf äußere Einwirkungen, Beschädigungen durch den Kunden oder durch Dritte, Nichteinhaltung der von PHARMATECHNIKvorgegebenen aktuellen Systemvoraussetzungen, unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler, Verwendung von Verbrauchsmaterialien und Zubehör von Drittanbietern, eigene Reparaturversuche oder Reparaturversuche Dritter zurückzuführen sind.
      • Austausch von dem Gebrauch unterworfenen Systembestand­ teilen (z. B. Toner & Tintenpatronen, Druckerpatronen, Batterien & Akkus, Belichtertrornrnel etc.).
      • Austausch von im Kundeneigentum stehender Hardware. Installation von Fremd-Software.
      • Wartung von Hardware, welche nicht bei PHARMATECHNIK erworben wurde.
      • Reinigungsarbeiten, welche ohne Demontagetätigkeiten vorn Kunden selbst ausgeführt werden können (z. B. Reinigung der Lichtleisten von Scannern), Tastaturen, Wechsel von Tinten­ patronen in Druckern).