Besondere Geschäftsbedingungen für Telematikinfrastruktur-Leistungen
- Geltungsbereich; Einbeziehung der BesGB für TI-Leistungen
- Diese Besonderen Geschäftsbedingungen für Telematikinfrastruktur-Leistungen („BesGB“) der PHARMATECHNIK GmbH & Co. KG („PT“) gelten zusätzlich und in Ergänzung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der PT für die Bereiche Apotheke, Zahnmedizin und Humanmedizin („AGB“).
- Diese BesGB gehen den AGB (Allgemeiner und Besonderer Teil) vor.
- Bestellvoraussetzungen; Ersetzung von TI-Komponenten
- Zur Bestellung und Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für die Anbindung einer Apotheke bzw. einer Praxis an die TI, sind nur approbierte Apotheker bzw. niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte berechtigt, unabhängig davon, in welcher Form sie organisiert sind, nachfolgend auch „Kunde“. Es kann für einen Kunden nur eine TI- Anbindung mit den dazugehörigen TI-Komponenten und Dienstleistungen bestellt werden. Der Kunde hat bei der Bestellung zum Nachweis seiner Berechtigung die notwendigen Angaben zu machen. PT ist berechtigt, die Angaben bei der zuständigen Apothekenkammer bzw. bei der Kassenvereinigung bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung des Kunden zu überprüfen. Alle anderen Personen, zu denen auch Verbraucher (§ 13 BGB) zählen, sind nicht berechtigt, die Produkte und Dienstleistungen zu bestellen.
- PT behält sich vor, einzelne TI-Komponenten (z. B. Konnektor) jederzeit durch gleich- wertige Komponenten oder Produkte anderer Hersteller/Zulieferer zu ersetzen. Der Kunde hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass ihm ein im Leistungsumfang dieses Vertragsverhältnisses enthaltenes Produkt (z. B. der Konnektor) von einem bestimmten Hersteller/Zulieferer zur Verfügung gestellt wird.
- DVO-Installation; Leistungserbringung durch Dritte
- Diese BesGB regeln die Installation vor Ort (DVO-Installation) durch den Leistungserbringer. Bei der DVO-Installation werden die vom Kunden gemieteten Komponenten aus dem Bereich Telematikinfrastruktur („TI“) nebst Zubehör („TI-Komponenten“) und die Einrichtung der TI-Anbindung ausschließlich durch PT oder einen von PT eingesetzten DVODienstleister vorgenommen.
- PT ist berechtigt, Leistungen nach eigener Wahl auch durch Dritte (Subunternehmer) zu erbringen.
- Gegenstand und Umfang der Leistungen
- PT vermietet dem Kunden die TI-Komponenten und erbringt die Dienstleistungen gemäß dem Angebot der PT einschließlich der Produktbeschreibung (nachfolgend zusammen auch „TI-Leistungen“) mit der Möglichkeit zum Anschluss der vereinbarten Zahl von Arbeitsplätzen in der Apotheke bzw. der Praxis und erteilt Nutzungslizenzen nach Maßgabe der AGB und dieser BesGB.
- Bei den TI-Komponenten sowie den Dienstleistungen handelt es sich um von der gematik GmbH zugelassene, dezentrale Komponenten, Services und Dienstleistungen der TI, welche die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) im deutschen Gesundheitswesen gemäß § 291a SGB V ermöglichen. Die Komponenten, Services und Dienstleistungen der TI unterliegen strengen Sicherheitsanforderungen, die unbefugte Zugriffe auf Patientendaten und Angriffe auf die technische Infrastruktur des Gesundheitswesens verhindern sollen. Die Anforderungen zum Schutz der dezentralen Komponenten und ihrer Einsatzumgebung sowie der Dienstleistungen beruhen auf den Anforderungen der gematik GmbH, des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), dem IT-Grundschutz sowie den einschlägigen Empfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) und sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Apotheke. Die Umsetzung dieser Sicherheitsanforderungen bedarf der Mitwirkung durch die Teilnehmer der TI, insbesondere der zugelassenen Personen und Einrichtungen des deutschen Gesundheitssystems als unmittelbaren Nutzern der TI- Komponenten und Dienstleistungen.
- Der Kunde erkennt ausdrücklich an und steht dafür ein, dass die Inbetriebnahme der TI-Komponenten und TI-Leistungen nur bei vollständiger Anerkennung und Beachtung der AGB und dieser BesGB zulässig ist. Des Weiteren ist dem Kunden bekannt und er erkennt an, dass die gesetzlichen und behördlichen besonderen Vorgaben für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der TI es erforderlich machen können,
- Allgemeine Pflichten des Kunden
- Der Kunde schafft alle nach den Produktbeschreibungen, diesen BesGB und anwendbaren AGB notwendigen Voraussetzungen, damit die TI-Produkte an die TI angeschlossen werden und der Kunde die Dienstleistungen von PT annehmen kann.
- Kann der Kunde bis zu dem angekündigten Liefer- und Leistungszeitpunkt die notwendigen Voraussetzungen (z. B. SMC-B fehlt) nicht herstellen oder herstellen lassen, ohne dass dies PT zu vertreten hat, und scheitert deshalb die TI-Anbindung, kommt der Kunde in Annahmeverzug mit der Folge, dass PT berechtigt ist, die vereinbarten Produktlieferungen und Dienstleistungen abzurechnen, selbst wenn der Kunde die TIKomponenten und Dienst-leistungen nicht nutzen kann.
- Sofern der Kunde Apotheker ist, verfügt er über das IXOS-Modul „IXOS.routing“. Mit dem Modul IXOS.routing ist eine Apotheke (die den Konnektor teilende Apotheke) in der Lage, einer anderen IXOS.routing Apotheke (die den Konnektor nutzende Apotheke) mit einer Störung am TI-Konnektor, für die Zeit bis zur Behebung des Problems, ihren Konnektor als „Fallback“ zur Verfügung zu stellen. Dazu müssen sich eine oder mehrere IXOS.routing-Apotheken verpartnern bzw. verknüpfen. Die den Konnektor teilende Apotheke hat dabei keinen Zugriff oder Einsicht auf die Daten der den Konnektor nutzenden Apotheke. Der Kunde wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, zeitnah eine entsprechende IXOS.routing- Partner-Apotheke zu suchen und sich mit dieser zur Nutzung des Moduls IXOS.routing zu verknüpfen.
- Dokumentation
- Der Kunde ist verpflichtet, eine vollständige Dokumentation über die Beschaffung, Installation, Inbetriebnahme und Nutzung der TI-Anbindung zu erstellen und bis zum Ende der Nutzungszeit dokumentensicher aufzubewahren.
- Die Dokumentation kann in Papierform oder elektronisch in einem gängigen Format geführt werden. Sie ist vor unberechtigten Zugriffen zu schützen.
- PT kann vom Kunden während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ende der Nutzungs- zeit Einsicht in die Dokumentation verlangen, wenn dies zur Prüfung und Wahrung der Sicherheitsanforderungen an die TI einschließlich des Schutzes persönlicher Daten erforderlich ist.
- Zur Dokumentation gehören:
- Bestellschein und Auftragsannahme
- Übergabeprotokoll der Lieferung der TI-Komponenten
- Begleitdokumentation der TI-Komponenten und VPN-Anschluss
- Protokoll der Installation und Inbetriebnahme
- Mängelberichte betreffend TI-Komponenten
- Austausch und Rückgabe von TI-Komponenten
- Verbot der Übertragung; Betriebsübertragung; Betriebsaufgabe
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die TI-Komponenten an Dritte abzugeben, auf TI-Komponenten und TI-Leistungen bezogene Verträge an Dritte zu übertragen oder Rechte hieraus abzutreten, Dritten TI-Komponenten anderweitig zu überlassen, diesen daran Rechte einzuräumen oder sonst Zugang zu TI-Leistungen zu gewähren. Verstößt der Kunde gegen dieses Verbot, ist PT zur Sperrung bzw. Außerbetriebnahme der TI-Komponenten und zur fristlosen Kündigung des Vertrages über die TI-Leistungen befugt. Hierzu bedarf es keiner vorherigen Mahnung, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur geboten ist.
Der Kunde ist im Fall der Übertragung der Apotheke bzw. der Praxis an einen Nachfolger berechtigt, diesem die Nutzungsrechte an den TI-Komponenten zu übertragen sowie den Vertrag auf das Ende des Monats der Übertragung außerordentlich zu kündigen, wenn der Nachfolger
- die Bestellvoraussetzungen nach Ziff. 2.1 BesGB erfüllt,
- sich zugunsten der PT schriftlich verpflichtet, sämtliche für den Betrieb der TI-Komponenten geltenden Verpflichtungen nach den BesGB, den AGB, und den Begleitdokumenten einzuhalten, und
- mit PT einen neuen Vertrag über TI-Leistungen schließt.
- Der Kunde ist im Fall der Betriebsaufgabe gemäß einer vorzulegenden Bescheinigung der zuständigen Stelle (z.B. Apothekenkammer bzw. KV/KZV) zur Außerbetriebnahme der TI-Komponenten verpflichtet und kann den Vertrag über die TI-Leistungen mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des Monats der Betriebs- bzw. Praxisaufgabe außerordentlich kündigen.
- Mietgegenstand; begrenzte Nutzbarkeit der TI-Komponenten
- Die TI-Komponenten haben gemäß den Spezifikationen der gematik GmbH eine eigene Identität, die über ein Zertifikat (gerätespezifische Security Module Card, gSMC) abgebildet wird. Alle Zertifikate haben entsprechend den Vorgaben der gematik GmbH und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine begrenzte Gültigkeit, woraus sich eine begrenzte Einsatz- bzw. Nutzungsdauer der TIKomponenten ergibt. PT wird den Kunden über die Gültigkeit seiner Zertifikate und deren Erneuerungsprozedur rechtzeitig vor Ablauf informieren und einen entsprechenden Austausch veranlassen.
- Die mit dem Konnektor fest verbundene gerätespezifische Security Modul Card für den Konnektor (gSMC-K; Siegelung) enthält kryptographische Technologien, die den Einsatz und die zeitliche Nutzungsdauer begrenzen. Die Zertifikate der vorstehend genannten gSMC-K haben eine Gültigkeitsdauer von mindestens 4 Jahren beginnend mit der werkseitigen Aufbringung auf die gSMC-K durch den Herausgeber. Die tatsächliche Nutzungsdauer des Konnektors ist wegen der verstrichenen Zeit zwischen Aufbringung des Zertifikats auf der Karte, Einbau in den Konnektor sowie Lieferung in die Apotheke bzw. Praxis zwangsläufig geringer. Mit Ablauf der Nutzungsdauer kann ein Konnektor nicht mehr für die TI der gematik GmbH genutzt werden.
- Die in den Kartenterminals verwendete gerätespezifische Security Modul Card für stationäre Kartenterminals (gSMC-KT) enthält kryptographische Technologien, die den Einsatz und die zeitliche Nutzungsdauer begrenzen. Die Zertifikate der Karten haben eine Gültigkeitsdauer von mindestens 4 Jahren beginnend mit der Aufbringung auf die Karten. Die tatsächliche Nutzungsdauer der gSMC-KT ist wegen der verstrichenen Zeit zwischen Aufbringung des Zertifikats auf die Karte, Einbau sowie Lieferung in die Apotheke zwangsläufig geringer. Nach Ablauf der Nutzungsdauer der gSMC-KT kann ein Kartenterminal nur dann weiter genutzt werden, wenn eine neue gSMC-KT eingesetzt bzw. das abgelaufene Zertifikat auf der verwendeten Karte erneuert wird.
- Notwendige Ausstattung
- Der Kunde hat die notwendige Ausstattung für die Installation und Inbetriebnahme der TI-Komponenten selbst und in eigener Verantwortung herzustellen. Dazu gehören ins- besondere:
- Geschützter Bereich zur Aufstellung des Konnektors
- IT-Ausstattung mit Warenwirtschaftssystem bzw. Praxisverwaltungssystem (PVS)
- Sicherer Internet-Zugang, Empfehlung: Gemäß den Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrund- schutz/ITGrundschutzUeberblick/LeitfadenInformationssicherheit/leitf aden_node.html)
- TI-Integrationsmodul des Primärsystems des Kunden
- Aktivierte und einsatzbereite Institutionskarte inkl. PIN-Brief (SMC-B)
- Heilberufsausweis (HBA)
Die näheren Anforderungen zur notwendigen Ausstattung ergeben sich aus der Produkt-beschreibung der TI-Komponenten, den Übergabedokumenten und diesen BesGB.
- Der Konnektor darf zum Betrieb nur in einem Bereich in der Apotheke bzw. Praxis aufgebaut werden, der vor dem physischen Zugriff Unbefugter geschützt ist.
- DVO-Installation im Einzelnen
- Die DVO-Installation führt PT oder ein durch PT beauftragter DVO in der Hauptbetriebsstätte des Kunden durch. Der DVO nimmt die zur Installation erforderlichen Maßnahmen in den Betriebsräumen des Kunden vor. Hierzu gehören gemäß der Produktbeschreibung:
- Grundinstallation der TI-Komponenten in der Apotheke bzw. der Praxis
- Installation des gelieferten Konnektors
- Anschluss/Einrichtung des gelieferten stationären Kartenterminals im Primärsystem an der in der Produktbeschreibung genannten und ggf. zusätzlich bestellten Zahl von Arbeitsplätzen
- Einrichtung/Registrierung des VPN-Zugangsdienstes
- Aktivierung eines der aktuellen Bestandsnetze (auf Wunsch des Kunden)
- Funktionsprüfung
- Basiseinweisung des Personals
- Inbetriebnahme mit Durchführung einer VSDM-Anwendung
- Der Kunde stellt sicher, dass die zur Installation erforderlichen Gerätschaften und Einrichtungen gem. Ziff. 10 am Installationstag so weit funktionsfähig bzw. verfügbar sind, wie dies für eine erfolgreiche Installation notwendig ist. Hierzu zählen auch notwendige Passwörter und Zugangsdaten. Der Kunde stellt ebenfalls sicher, dass das einzuweisende Personal am Installationstag zum Zweck der Einweisung anwesend ist.
- Verstößt der Kunde gegen seine Verpflichtungen und wird dadurch ein weiterer Installationstermin erforderlich, trägt der Kunde die hierdurch anfallenden zusätzlichen Kosten.
- Der Kunde hat bei der Installation die Displaymeldungen des Konnektors auf Manipulationen oder Manipulationsversuche zu prüfen. Bei stationären Kartenterminals ist der Kunde im Verdachtsfall verpflichtet, die Seriennummern und die MAC-Adresse auf Validität durch Kontaktaufnahme mit dem Hersteller oder über dessen Website zu prüfen. Bei mobilen Kartenterminals ohne MAC-Adresse wird die eingebrachte Seriennummer in der Geräte-Firmware im Vergleich zur aufgedruckten Seriennummer des Kartenterminals als Kriterium für die Validität verwendet. Stellt der Kunde Manipulationen oder Manipulationsversuche fest oder stimmen die Seriennummern und ggf. die MAC-Adressen nicht überein, hat der Kunde dies PT unverzüglich mitzuteilen. Die TI-Komponente darf in diesem Fall nicht in Betrieb genommen werden.li>
- Betrieb
- Der Kunde betreibt die TI-Komponenten nach den Bestimmungen der AGB und dieser BesGB, der Produktbeschreibung und Begleitdokumentation. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass zu dem geschützten Aufstellort nur der Kunde und die von ihm namentlich autorisierten Personen (z. B. das Fachpersonal) Zugang erhalten. Der Kunde muss sicherstellen, dass ein Diebstahl oder eine Manipulation der TI-Komponenten unverzüglich nach Feststellung an PT gemeldet wird. Hinweise zum Erkennen einer möglichen Manipulation sind den Gebrauchsanweisungen der TI-Komponenten zu entnehmen.
- Der Kunde hat beim Betrieb der TI-Komponenten sicherzustellen, dass PT zu jeder Zeit in der Lage ist, den Verbleib und den Status des Konnektors und den Aufenthaltsort des Kartenterminals festzustellen, um dies den Aufsichtsstellen pflichtgemäß mitzuteilen. Der Kunde wird jedes Verhalten unterlassen, das die PT an der Umsetzung dieser Pflicht hindert.
- Der Kunde ist verpflichtet, alle Maßnahmen während des Betriebs der TIKomponenten vorzunehmen, die erforderlich sind, um geänderten Zulassungsauflagen zu genügen, die von PT oder dem Hersteller oder den Nutzern von TI-Komponenten aufgrund behördlicher Vorgaben umzusetzen sind. Hierunter können auch organisatorische Umgestaltungen in der Apotheke bzw. der Praxis des Kunden gehören.
- Kommt der Kunde diesen Betriebspflichten trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung, nicht nach, ist PT berechtigt, die TIKomponenten beim Kunden zu sperren. Bei Gefahr in Verzug für die Sicherheit von TI-Systemen, die ein Zuwarten nicht erlauben, kann PT die Sperrung auch ohne Mahnung vornehmen. Verstößt ein Kunde nach einer Entsperrung erneut gegen seine Betriebspflichten, kann PT eine dauerhafte Sperrung vornehmen und den Vertrag fristlos kündigen.
- Außerbetriebnahme und Rückgabepflicht des Konnektors
- Eine Außerbetriebnahme des Konnektors wird durchgeführt, wenn der Konnektor vom Kunden aus eigener Entscheidung mehr als vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr genutzt wird (z. B. Schließung der Apotheke bzw. der Praxis), der Vertrag über die TI-Leistungen endet oder PT nach den AGB oder diesen BesGB dazu berechtigt ist.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die TI-Komponenten eigenmächtig außer Betrieb zu nehmen oder nicht qualifizierte Dritte eigenmächtig mit der Außerbetriebnahme zu beauftragen.
- Die Außerbetriebnahme erfolgt nach diesen BesGB und der Begleitdokumentation. Sie wird durch PT oder einen von PT beauftragten DVO in den Räumlichkeiten des Kunden vorgenommen. Der DVO nimmt eine Deregistrierung des Konnektors vor und führt den Konnektor sodann über die sichere Lieferkette zum Hersteller zurück. Parallel dazu erfolgt eine nichtumkehrbare Sperrung der Zertifikate des Konnektors zentral durch PT.
- Der Kunde wird alle für eine erfolgreiche Außerbetriebnahme erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Insbesondere gewährt er dem Mitarbeiter des DVO-Zugang zu allen für die Außerbetriebnahme erforderlichen Gerätschaften und Einrichtungen der Apotheke bzw. der Praxis. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Außerbetriebnahme erforderlichen Erklärungen abzugeben.
- 5PT ist berechtigt, für den bei PT entstehenden Aufwand der Außerbetriebnahme eine Vergütung nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste zu verlangen.
- Verfügbarkeit
- Es wird eine Mindestverfügbarkeit der TI-Leistungen von 99,5 % im Jahresmittel (bei 24 Stunden pro Tag und an sieben Tagen pro Woche) abzüglich von Wartungszeiten nach Ziff. 13.2 („Verfügbarkeit“).
- Angekündigte und erforderliche Wartungsarbeiten bzw. dringend erforderliche Wartungsarbeiten ohne Ankündigung an oder im Zusammenhang mit den TI-Leistungen, TI-Komponenten oder der sonstigen technischen Infrastruktur von PT werden nicht als Nichtverfügbarkeit angerechnet.
- Alle definierten Vereinbarungen zur Verfügbarkeit der TI-Komponenten sowie der TI-Leistungen gelten nicht bei oder während Fällen höherer Gewalt, vollständiger Rücksicherung der Daten, Leitungsausfall, Energieausfall oder technischen Störungen im Rechenzentrum. Sie gelten ferner nicht, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten und obliegenheiten gemäß den anwendbaren BesGB und den AGB nicht erfüllt.
- Zudem ist PT berechtigt, die Verfügbarkeit vorübergehend ohne Anrechnung auf die Nichtverfügbarkeit zu unterbrechen, zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorgaben, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für im Fall von Einschränkungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die PT zur Erfüllung ihrer Pflichten benutzt.
- Sind Ausfälle der TI-Komponenten bzw. der TI-Leistungen bzw. deren Nichtverfügbarkeit auf Umstände zurückzuführen, die außerhalb des Verantwortungsbereiches von PT liegen – insbesondere auf Eingriffe, Maßnahmen oder Änderungen, die nicht durch PT oder durch von PT beauftragte Dritte ausgeführt wurden –, so gilt PT nicht als Verursacher, und eine Anrechnung auf die Nichtverfügbarkeit findet nicht statt.