Nutzungsbedingungen der PHARMATECHNIK GmbH & Co. KG
für das Modul IXOS Anbieter-Couponing für Apotheken
- Vertragsgegenstand und Leistungen von PHARMATECHNIK
- Die PHARMATECHNIK GmbH & Co. KG (PHARMATECHNIK) stellt dem Kunden das Modul IXOS Anbieter-Couponing unter ausschließlicher Geltung der nachfolgenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden.
- Der Kunde ist berechtigt, das Modul IXOS Anbieter-Couponing für eigene Zwecke zu nutzen und erhält hierfür ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die bestimmungsmäßige Nutzung der Software beschränktes Nutzungsrecht.
- Das IXOS-Modul Anbieter-Couponing setzt sich aus dem Bring-in- und dem Check-out-Couponing zusammen.
- Bring-in-Couponing: Mit dem IXOS-Modul Anbieter-Couponing können externe Coupons an den IXOS-Kassen gescannt und in Echtzeit beim entsprechenden Coupon-Clearing-Provider (CCP) validiert werden.
- Check-out-Couponing: Mit dem IXOS-Modul Anbieter-Couponing können nach Abschluss eines NonRX-Verkaufs Check-out-Coupons (CoC) an die Apotheken-Kunden ausgegeben werden. Ob und welche CoC ausgegeben werden, entscheidet der jeweilige CCP.
- Das Modul IXOS Anbieter-Couponing unterstützt nur Coupon Angebote, bei denen alle durch ein CCP validierten Coupon-Preisnachlässe auch von dem CCP der Apotheke erstattet werden. Die dafür unter IXOS-Reports verfügbaren Auswertungen sind so gestaltet, dass der durch einen Coupon gewährte Preisnachlass sich nicht rohertragsmindernd auswirkt. Für die Einlösung von Apotheken-Coupons, bei denen die Apotheke den gewährten Preisnachlass ganz oder teilweise selbst trägt, sind das IXOS Modul Anbieter-Couponing und die dazu passenden Reports nicht geeignet und werden von IXOS und dem PHARMATECHNIK Support nicht unterstützt.
- Im Rahmen der Bereitstellung des Moduls IXOS Anbieter-Couponing erbringt PHARMATECHNIK folgende Leistungen:
- Verwaltung der vom Kunden im Modul IXOS Anbieter-Couponing eingetragenen Verträge mit verschiedenen Coupon-Clearing-Providern (CCP);
- Bereitstellung der Möglichkeit zur Verarbeitung eines eingescannten Anbieter-Coupons während eines IXOS-Kassenvorgangs;
- Validierungsanfragen zur Einlösung von Anbieter-Coupons an jedem IXOS-Kassensystem während eines Kassenvorgangs in Echtzeit;;
- Anzeigen der Rückmeldung des CCP zur jeweiligen Validierungsanfrage an den IXOS-Kassen;
- Bereitstellung eines IXOS-Reports zu den eingelösten Coupons pro CCP im jeweiligen Kalendermonat; ;
- Weiterleitung von Warenkörben an den ausgewählten CCP zur Ermittlung eines Check-out-Coupons (CoC);
- Erstellung des Check-out-Coupons, den der Kunde an seinen End-Kunden übermittelt.
- Die von PHARMATECHNIK im Rahmen dieses Nutzungsverhältnisses geschuldete Leistung ist dabei auf die bloße Zurverfügungstellung der Software für das Modul IXOS Anbieter-Couponing in IXOS sowie die oben unter Ziff. 4 genannten Leistungen beschränkt. PHARMATECHNIK ist im Rahmen der Zurverfügungstellung der Software lediglich technischer Dienstleister gegenüber dem Kunden und stellt dem Kunden die entsprechende Softwareinfrastruktur in IXOS zur Verfügung. PHARMATECHNIK schuldet keine darüber-hinausgehenden Leistungen, insbesondere keine Garantie zur Erstattung der eingelösten Coupons, sowie nicht die Funktionsfähigkeit der Anbietercoupon-Infrastruktur außerhalb der IXOS Software (insbesondere Internetzugang, Funktionsfähigkeit der CCP Validierung, Coupon-RelayServer (CRS) bei der NGDA oder weitere außerhalb von IXOS befindliche, für den Coupon-Prozess notwendige Funktionen, Komponenten oder Dienste).
- Weitergehende als die unter Ziff. 4 dieser Nutzungsbedingungen genannten Pflichten übernimmt PHARMATECHNIK nicht.
- Pflichten des Kunden (Apotheke)); Rahmenbedingungen
- Der Kunde ist verpflichtet, mit mindestens einem CCP ein Vertragsverhältnis zur Couponeinlösung zu unterhalten. Diese(r) CCP muss/müssen jeweils wiederum einen Kooperationsvertrag mit PHARMATECHNIK unterhalten.
- Der Kunde muss sicherstellen, dass seine Apotheke über ein gültiges Zertifikat von der Netzgesellschaft Deutscher Apotheken mbH (NGDA) zur Authentifizierung verfügt.
- Der Kunde ist verpflichtet, das Modul IXOS Anbieter-Couponing nur im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen.
- Erreichbarkeit und Funktionalität des Coupon-Relay-Servers (CRS) bei der NGDA.
- Erreichbarkeit und Funktionalität des angewählten CCPs.
- Laufzeit und Kündigung
- Die Laufzeit des Nutzungsverhältnisses für das Modul IXOS Anbieter-Couponing beginnt mit wirksamer Aktivierung des Moduls durch den Kunden per Klick aus IXOS heraus und entspricht der Laufzeit des IXOS-System-Hauptvertrages zwischen dem Kunden und PHARMATECHNIK, d.h. mit Beendigung des IXOSSystem-Hauptvertrages endet automatisch auch das Nutzungsverhältnis hinsichtlich des Moduls IXOS Anbieter-Couponing.
- Das Nutzungsverhältnis für das Modul IXOS Anbieter-Couponing kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
- Entgelte
Die Nutzung des Moduls IXOS Anbieter-Couponing ist für die teilnehmenden Apotheken aktuell kostenlos. PHARMATECHNIK kann mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten das Gebührenmodell ändern.
- Sonstige Bestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen dieses Schriftformerfordernisses.
- Soweit in diesen Nutzungsbedingungen der PHARMATECHNIK für das Modul IXOS Anbieter-Couponing nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Bereiche Apotheke, Zahnmedizin und Humanmedizin“ der PHARMATECHNIK (Allgemeine Vertragsbedingungen). Im Fall von Widersprüchen gehen diese Nutzungsbedingungen der PHARMATECHNIK für das Modul IXOS Anbieter-Couponing den Allgemeinen Vertragsbedingungen vor.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von PHARMATECHNIK in 82319 Starnberg.
- Soweit einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen Bestimmung die entsprechende gesetzliche Bestimmung.